Satzung der Eifelvereins-Ortsgruppe Dreiborn
vom 18.01.2006 in der Fassung der Änderung vom 17.12.2006
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Eifelverein, Ortsgruppe Dreiborn“ mit Sitz in Dreiborn, Stadt Schleiden.
Die Ortsgruppe, gegründet am 19.01.1994, ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. (Hauptverein).
§ 2 Vereinszweck
Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:
• Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
Durch heimatkundliche Veranstaltungen und kulturelle Tätigkeiten wie Wanderungen aller Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen, Pflege des Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel. Die Ortsgruppe unterhält ein eigenes Wanderwegenetz.
• Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege
Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Säubern von Wanderwegen, Baumpflanzaktionen. Einsammeln von Müll etc..
Sie vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen. die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst sie der Umwelt- und Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift "DIE EIFEL"),
b) Familienmitglieder (Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemeinschaften muss ein
Partner Vollmitglied sein),
c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre),
d) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Körperschaften),
e) Ehrenmitglieder.
Über den Aufnahmeantrag der unter a)-d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Die Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, alle Vergünstigungen, die der Verein den Mitgliedern gewährt, in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen,
b) das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum
31. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptverein) fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. März an die Ortsgruppe zu entrichten. Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptverein) zu überweisende Betrag ist bis zum 31. März abzuführen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das vergangene Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April, durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Sie beschließt insbesondere über:
• die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
• die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
• die Wahl des Vorstandes für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach
Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder
Wiederwahl erfolgt ist,
• die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,
• die Wahl von Rechnungsprüfern für vier Jahre,
• die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Geschäftsführer/in,
- dem/der Kassenwart/in,
- dem/der Wegewart/in,
- dem/der Medienwart/in,
- dem/der Chronisten/in.
Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.
Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Dem Vorstand obliegen insbesondere:
• die Genehmigung von Ausgaben über 100,- € im Einzelfall,
• die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
• das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln,
• die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
• die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer vertreten.
§ 9 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Ortschaft Dreiborn entsprechend dem Auflösungsbeschluss zu verwenden. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Falls im Auflösungsbeschluss keine konkreten Zwecke festgelegt werden, fällt das Vermögen anteilig den Dreiborner Vereinen zu, die als gemeinnützig anerkannt sind. Diese als gemeinnützig anerkannten Vereine haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.01.2006 beschlossen und tritt am 19.01.2006 in Kraft.